Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer hat im Januar 2023 ein Gehalt von 3.500 EUR, Steuerklasse IV, keine Kinderfreibeträge, keine Kirchensteuer, 0,9 % Zusatzbeitrag. Ab Januar 2017 wurde eine Entgeltumwandlung von 250 EUR in eine Direktversicherung vereinbart.
Wie ist der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss zu berechnen? Daraus resultierend die Arbeitgeberersparnis.
Ergebnis
Seit 1.1.2022 muss der Arbeitgeber auch bei Zusagen, die vor dem 1.1.2019 erteilt wurden, 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung in mindestens gleicher Höhe SV-Beiträge einspart.
Die Direktversicherungsbeiträge sind bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (West) steuerfrei und bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze sozialversicherungsfrei. Der steuerfreie jährliche Höchstbetrag 2023 liegt damit bei 7.008 EUR (8 % von 87.600 EUR) – monatlich 584 EUR, beitragsfrei bleiben höchstens 3.504 EUR (4 % von 87.600 EUR) – monatlich 292 EUR.
Zuschuß zusätzlich?
Er muss sich zudem mit dem Arbeitnehmer und dem Versicherungsunternehmen verständigen, ob der Zuschuss zusätzlich zu den 250 EUR gezahlt wird, entweder in den bestehenden oder in einen neuen Versicherungsvertrag oder ob der Zuschuss aus den 250 EUR herausgerechnet wird (Insich-Berechnung).
Beiträge bei... | % | 3500,00 € | 3250,00 € |
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Krankenversicherung | 7,3% + 0,45% | 271,25 € | 251,88 € |
Rentenversicherung | 9,3% | 325,50 € | 302,25 € |
Arbeitslosenversicherung | 1,3% | 45,50 € | 42,25 € |
Pflegeversicherung | 1,525% | 53,38 € | 49,56 € |
Beiträge gesamt | 695,63 € | 645,94 € | |
Arbeitgeberersparnis | 19,875% von 250,00 € | 49,69 € |